Was das Kraftfahrgesetz verlangt
Die zentrale Vorschrift ist § 10 Abs. 1 KFG. Dort heißt es, dass Windschutzscheiben aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen müssen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
Dazu kommen zwei Pflichten, die jeden betreffen:
- Der Lenker darf laut § 102 Abs. 1 KFG ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit zumutbar, davon überzeugt hat, dass es den Vorschriften entspricht.
- Der Zulassungsbesitzer hat laut § 103 Abs. 1 KFG dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.
Verstöße gegen das KFG sind Verwaltungsübertretungen. Der allgemeine Strafrahmen in § 134 Abs. 1 KFG reicht bis zu 10.000 Euro. Das ist allerdings eine Obergrenze – die tatsächliche Strafe hängt immer vom Einzelfall ab.
Kurz gesagt: Das KFG verbietet einen Riss nicht ausdrücklich, verlangt aber, dass die Windschutzscheibe ausreichend Sicht für sicheres Lenken lässt. Verantwortlich dafür sind Lenker und Zulassungsbesitzer.
Was ein Gericht dazu entschieden hat
Wie streng das in der Praxis ausgelegt wird, zeigt eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aus dem Jahr 2016 (LVwG-601330/2/FP). Ein Zulassungsbesitzer war bestraft worden, weil die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs zwei durchgehende Sprünge aufwies.
Das Gericht hob die Strafe auf. Die Begründung: Das Vorhandensein von Sprüngen allein vermöge eine Strafbarkeit nicht zu begründen. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 KFG liege erst dann vor, wenn zusätzlich die im Gesetz beschriebene Gefährdungslage hinzutritt – also sicheres Lenken nicht mehr möglich ist. Im konkreten Fall war das von der Behörde nicht festgestellt worden.
Das ist eine Einzelfallentscheidung, sie macht aber die Logik des Gesetzes deutlich. Entscheidend ist nicht, ob die Scheibe einen Riss hat, sondern welche Wirkung er auf die Sicht hat.
Umgekehrt heißt das auch: Ein Riss, der quer durch das Blickfeld des Fahrers läuft, Licht bricht oder die Fahrbahn verzerrt erscheinen lässt, kann sehr wohl einen Verstoß darstellen.
Weiterfahren ist nicht dasselbe wie Pickerl bekommen
Ein häufiges Missverständnis: Wenn das Fahren mit Riss nicht automatisch strafbar ist, dann muss die Scheibe ja auch bei der Begutachtung in Ordnung sein. Das stimmt so nicht.
Bei der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG gilt der Mängelkatalog der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung. Dieser führt eine gesprungene Windschutzscheibe ausdrücklich als Mangel an. Eine im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigte oder gesprungene Scheibe ist als schwerer Mangel eingestuft – damit gibt es kein Pickerl.
Wie die Begutachtung bei Scheibenschäden im Detail abläuft, erklärt unser Beitrag Steinschlag und Pickerl.
Kurz gesagt: Mit einem Riss zu fahren ist nicht automatisch strafbar, bei der §57a-Begutachtung ist eine gesprungene Windschutzscheibe aber ein Mangel – im Hauptsichtbereich ein schwerer, der das Pickerl verhindert.
Warum ein Riss mehr ist als ein optisches Problem
Rechtlich mag ein Riss unter Umständen toleriert werden. Technisch ist er ein Schaden, der die Scheibe verändert.
Die Windschutzscheibe ist bei modernen Autos kein bloßer Wetterschutz. Sie ist fest mit der Karosserie verklebt und trägt zur Steifigkeit des Aufbaus bei. Bei vielen Fahrzeugen stützt sich der Beifahrerairbag beim Auslösen an der Scheibe ab. Und bei einem Überschlag hilft sie mit, dass das Dach nicht nachgibt.
Ein Riss unterbricht die äußere Glasschicht. Die Scheibe kann Kräfte dann nicht mehr so gleichmäßig aufnehmen wie vorher. Wie stark sich das auswirkt, hängt von Länge, Verlauf und Lage des Risses ab – pauschal beziffern lässt es sich nicht.
Mehr darüber, warum die Verklebung der Scheibe für die Sicherheit so wichtig ist, lesen Sie im Beitrag Windschutzscheibe und Karosseriesteifigkeit.
Warum Risse selten stehen bleiben
Ein Riss ist selten ein Endzustand. Jede Temperaturänderung, jedes Schlagloch und jede Verwindung der Karosserie bringt zusätzliche Spannung ins Glas – und die sammelt sich an der Rissspitze.
Besonders kritisch sind:
- große Temperaturunterschiede, etwa wenn an einem kalten Morgen das Gebläse voll auf die Scheibe gerichtet wird
- schlechte Fahrbahnen, Bodenschwellen und Schlaglöcher
- zuschlagende Türen und Heckklappen
- Fahrten mit hoher Geschwindigkeit, bei denen der Winddruck auf die Scheibe steigt
Deshalb gilt: Ein Riss, der heute noch am Rand der Scheibe endet, kann in einigen Tagen mitten im Blickfeld stehen. Was heute rechtlich unproblematisch sein mag, ist es morgen vielleicht nicht mehr.
Was man mit einem Riss konkret tun sollte
Ein Riss lässt sich in aller Regel nicht mehr zuverlässig reparieren. Laut ÖAMTC ist eine Reparatur nicht mehr möglich, wenn sich aufgrund eines Steinschlags bereits ein Riss gebildet hat, weil dann die Festigkeit beeinträchtigt sein kann. Übrig bleibt der Tausch.
Bis dahin helfen einige einfache Regeln:
- Die Lage des Risses ehrlich beurteilen: Stört er die Sicht aus der normalen Sitzposition, sollte man das Fahrzeug nur noch für den Weg zum Tausch nutzen.
- Temperaturschocks vermeiden – kein heißes Wasser auf eine vereiste Scheibe, das Gebläse langsam hochregeln.
- Schlechte Straßen und hohe Geschwindigkeiten möglichst meiden.
- Türen sanft schließen.
- Bei Kaskoversicherung klären, welche Leistungen der eigene Vertrag für Glasschäden vorsieht – das ist je nach Versicherung und Tarif unterschiedlich.
Bei Fahrzeugen mit Kamera hinter der Windschutzscheibe gehört nach dem Tausch häufig eine Kalibrierung der Fahrerassistenzsysteme dazu. Das sollte man bei der Terminplanung gleich mitdenken.
Kurz gesagt: Ein Riss ist in der Regel nicht mehr reparierbar. Bis zum Tausch sollte man Temperaturschocks, schlechte Straßen und Erschütterungen möglichst vermeiden.
Bei Autoglas4You: Wir prüfen Ihre Windschutzscheibe kostenlos und sagen Ihnen ehrlich, ob eine Reparatur reicht oder ein Tausch nötig ist. Termine sind oft noch am selben Tag möglich.
Fazit
In Österreich ist das Fahren mit einem Riss in der Windschutzscheibe nicht automatisch verboten. Das KFG verlangt, dass die Scheibe ausreichend Sicht für sicheres Lenken lässt – und ein Gericht hat klargestellt, dass ein Sprung allein noch keine Strafbarkeit begründet. Beeinträchtigt der Riss aber die Sicht, sieht die Sache anders aus.
Bei der Pickerl-Begutachtung ist die Lage strenger: Eine gesprungene Windschutzscheibe ist im Mängelkatalog als Mangel geführt, im Hauptsichtbereich als schwerer Mangel.
Der wichtigste Maßstab ist aber nicht die Frage, was gerade noch erlaubt ist. Ein Riss schwächt die Scheibe, wächst mit der Zeit und kann plötzlich dort stehen, wo er die Sicht stört. Wer ihn zeitnah beheben lässt, fährt rechtlich und technisch auf der sicheren Seite.
Über Autoglas4You: Dieser Ratgeber entstand auf Basis unserer 22-jährigen Erfahrung im Windschutzscheibentausch. Autoglas4You – Ihr Autoglas-Fachbetrieb in Hagenbrunn und Wien, seit 2004.
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